Art. 8, 13, 21 IVG; Art. 2 Abs. 3 GgV; Art. 2 Abs. 1 HVI. Die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 381 GgV und die in diesem Zusammenhang verfügte Übernahme einer Ergotherapie ist nicht zweifellos unrichtig, auch wenn die Diagnose Makrocephalie bei Megalencephalie nicht ausdrücklich in der GgV aufgezählt ist. Die Sache wird zur Prüfung der Kostenübernahme einer Fussorthese als Behandlungsgerät an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2011, IV 2009/468).
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St.Gallen Versicherungsgericht 14.12.2012 IV 2009/468 Saint-Gall Versicherungsgericht 14.12.2012 IV 2009/468 San Gallo Versicherungsgericht 14.12.2012 IV 2009/468
Art. 8, 13, 21 IVG; Art. 2 Abs. 3 GgV; Art. 2 Abs. 1 HVI. Die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 381 GgV und die in diesem Zusammenhang verfügte Übernahme einer Ergotherapie ist nicht zweifellos unrichtig, auch wenn die Diagnose Makrocephalie bei Megalencephalie nicht ausdrücklich in der GgV aufgezählt ist. Die Sache wird zur Prüfung der Kostenübernahme einer Fussorthese als Behandlungsgerät an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2011, IV 2009/468).
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