opencaselaw.ch

IV 2009/443, IV 2009/457

St. Gallen · 2008-01-01 · Deutsch SG

Art. 12 Abs. 1 IVG. Auch gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung können bei Jugendlichen die Kosten für Psychotherapie übernommen werden, wenn ohne diese Massnahme eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt würden. Vorliegend ist nicht zentral, ob es sich um eine Behandlung des Leidens an sich handelt, zumal die behandelnden Therapeuten betreffend die berufliche Eingliederungsfähigkeit der sich in einer Adoleszentenkrise befindenden Versicherten eine gute Prognose stellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, IV 2009/443 und IV 2009/457). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2010.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 13.08.2010 IV 2009/443, IV 2009/457 Saint-Gall Versicherungsgericht 13.08.2010 IV 2009/443, IV 2009/457 San Gallo Versicherungsgericht 13.08.2010 IV 2009/443, IV 2009/457

Art. 12 Abs. 1 IVG. Auch gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung können bei Jugendlichen die Kosten für Psychotherapie übernommen werden, wenn ohne diese Massnahme eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt würden. Vorliegend ist nicht zentral, ob es sich um eine Behandlung des Leidens an sich handelt, zumal die behandelnden Therapeuten betreffend die berufliche Eingliederungsfähigkeit der sich in einer Adoleszentenkrise befindenden Versicherten eine gute Prognose stellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, IV 2009/443 und IV 2009/457). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2010.

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung