Art. 43 Abs. 1 ATSG. Geographische Beschränkung bei der Gutachterwahl. Anordnung ABI-Begutachtung. Rz 2075.1 Satz 1 KSVI: Im Fall der Anordnung eines medizinischen Gutachtens hat der RAD nach Möglichkeit einen Spezialarzt/eine Spezialärztin oder eine Spitalabteilung des Kantons oder der Region vorzuschlagen, in der die versicherte Person wohnt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bzw. für die Beauftragung ausserregionaler Gutachterpersonen bzw. -stellen sind daher sachlich gerechtfertigte Gründe erforderlich. Die IV-Stelle ordnete i.c. eine ABI-Begutachtung in (Zwischen-)Verfügungsform an. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer. Auf die Beschwerde wurde eingetreten. Denn die vorliegende Rüge, die Anordnung der ABI als Gutachterstelle sei aus geographischen Gründen nicht zulässig, stellt eine Einwendung formeller Natur dar. So beschlägt sie nicht Fragen, die zur Beweiswürdigung gehören, und sie ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Es handelt sich um eine Einwendung, die zwangsläufig nicht mit dem Entscheid der Sache erhoben werden kann, sondern vorab zu beurteilen ist. Andernfalls bestünde kein wirksamer Rechtsschutz der Versicherten, um sich gegen möglicherweise rechtswidrige Begutachtungsanordnungen zur Wehr setzen zu können. Vorliegend bestanden keine sachlichen Gründe, die ein Abweichen von Rz 2075.1 Satz 1 KSVI zu rechtfertigen vermochten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2010, IV 2009/417) Das Bundesgericht ist gemäss Entscheid 8C_644/2010 auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2010 IV 2009/417 Saint-Gall Versicherungsgericht 08.07.2010 IV 2009/417 San Gallo Versicherungsgericht 08.07.2010 IV 2009/417
Art. 43 Abs. 1 ATSG. Geographische Beschränkung bei der Gutachterwahl. Anordnung ABI-Begutachtung.
Rz 2075.1 Satz 1 KSVI: Im Fall der Anordnung eines medizinischen Gutachtens hat der RAD nach Möglichkeit einen Spezialarzt/eine Spezialärztin oder eine Spitalabteilung des Kantons oder der Region vorzuschlagen, in der die versicherte Person wohnt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bzw. für die Beauftragung ausserregionaler Gutachterpersonen bzw. -stellen sind daher sachlich gerechtfertigte Gründe erforderlich.
Die IV-Stelle ordnete i.c. eine ABI-Begutachtung in (Zwischen-)Verfügungsform an. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer. Auf die Beschwerde wurde eingetreten. Denn die vorliegende Rüge, die Anordnung der ABI als Gutachterstelle sei aus geographischen Gründen nicht zulässig, stellt eine Einwendung formeller Natur dar. So beschlägt sie nicht Fragen, die zur Beweiswürdigung gehören, und sie ist geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Es handelt sich um eine Einwendung, die zwangsläufig nicht mit dem Entscheid der Sache erhoben werden kann, sondern vorab zu beurteilen ist. Andernfalls bestünde kein wirksamer Rechtsschutz der Versicherten, um sich gegen möglicherweise rechtswidrige Begutachtungsanordnungen zur Wehr setzen zu können.
Vorliegend bestanden keine sachlichen Gründe, die ein Abweichen von Rz 2075.1 Satz 1 KSVI zu rechtfertigen vermochten.
(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2010, IV 2009/417)
Das Bundesgericht ist gemäss Entscheid 8C_644/2010 auf die Beschwerde nicht eingetreten.
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung