Art. 21. Abs. 3 und 5 ATSG: Sistierung der ganzen Invalidenrente während der sechsmonatigen Untersuchungshaft. Auslegung von Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG nach Abschaffung der Zusatzrente für Ehegatten per 1. Januar 2008. Die Verweigerung einer hälftigen Ausrichtung der sistierten Rente an den Ehegatten widerspricht der Absicht des Gesetzesgebers, eine finanzielle Notsituation zu verhindern. Zudem läuft sie der Gleichbehandlung mit UV- und MV-Rentnern zuwider. Für eine derartige Ungleichbehandlung gibt es nach Abschaffung der Ehegatten-Zusatzrente in der IV keine Rechtfertigung mehr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2010, IV 2009/370). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2010.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 16.08.2010 IV 2009/370 Saint-Gall Versicherungsgericht 16.08.2010 IV 2009/370 San Gallo Versicherungsgericht 16.08.2010 IV 2009/370
Art. 21. Abs. 3 und 5 ATSG: Sistierung der ganzen Invalidenrente während der sechsmonatigen Untersuchungshaft. Auslegung von Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG nach Abschaffung der Zusatzrente für Ehegatten per 1. Januar 2008. Die Verweigerung einer hälftigen Ausrichtung der sistierten Rente an den Ehegatten widerspricht der Absicht des Gesetzesgebers, eine finanzielle Notsituation zu verhindern. Zudem läuft sie der Gleichbehandlung mit UV- und MV-Rentnern zuwider. Für eine derartige Ungleichbehandlung gibt es nach Abschaffung der Ehegatten-Zusatzrente in der IV keine Rechtfertigung mehr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
16. August 2010, IV 2009/370). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2010.
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