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IV 2009/139, IV 2010/89

St. Gallen · 2010-10-06 · Deutsch SG

Art. 22 Abs. 1 IVG. Anspruch auf Taggelder während der Umschulung. Zum Zeitpunkt der Aufnahme eines für die Umschulung benötigten Praktikums durfte die Versicherte darauf vertrauen, nicht mehr als 50% arbeitsfähig zu sein. Entsprechend kann ihr nicht im Nachhinein gestützt auf neue medizinische Unterlagen vorgehalten werden, sie hätte 70% statt 50% arbeiten müssen (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2010, IV 2009/139 und IV 2010/89).

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St.Gallen Versicherungsgericht 06.10.2010 IV 2009/139, IV 2010/89 Saint-Gall Versicherungsgericht 06.10.2010 IV 2009/139, IV 2010/89 San Gallo Versicherungsgericht 06.10.2010 IV 2009/139, IV 2010/89

Art. 22 Abs. 1 IVG. Anspruch auf Taggelder während der Umschulung. Zum Zeitpunkt der Aufnahme eines für die Umschulung benötigten Praktikums durfte die Versicherte darauf vertrauen, nicht mehr als 50% arbeitsfähig zu sein. Entsprechend kann ihr nicht im Nachhinein gestützt auf neue medizinische Unterlagen vorgehalten werden, sie hätte 70% statt 50% arbeiten müssen (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2010, IV 2009/139 und IV 2010/89).

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