Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung): Beweistauglichkeit des Begaz-Gutachtens. Die rheumatologische Gutachterin bestätigte, dass gemäss einem vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten FMRI eine Kompression neuronaler Strukturen vorliege. Somit erscheint eine Objektivierung der geltend gemachten Beschwerden möglich. Da jedoch nicht allein auf Grund der FMRI-Aufnahmen auf die klinische Relevanz - und damit die Arbeitsfähigkeit - der Befunde geschlossen werden kann, ist eine erneute rheumatologische Beurteilung angezeigt. Rückweisung zur ergänzenden Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2011, IV 2008/489).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Versicherungsgericht 06.01.2011 IV 2008/489 Saint-Gall Versicherungsgericht 06.01.2011 IV 2008/489 San Gallo Versicherungsgericht 06.01.2011 IV 2008/489
Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung): Beweistauglichkeit des Begaz-Gutachtens. Die rheumatologische Gutachterin bestätigte, dass gemäss einem vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten FMRI eine Kompression neuronaler Strukturen vorliege. Somit erscheint eine Objektivierung der geltend gemachten Beschwerden möglich. Da jedoch nicht allein auf Grund der FMRI-Aufnahmen auf die klinische Relevanz - und damit die Arbeitsfähigkeit - der Befunde geschlossen werden kann, ist eine erneute rheumatologische Beurteilung angezeigt. Rückweisung zur ergänzenden Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2011, IV 2008/489).
St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung