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IV 2008/48

St. Gallen · 2007-12-31 · Deutsch SG

Art. 28 Abs. 1 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Beweiswert interdisziplinäres Gutachten. Röntgenbilder im Zeitpunkt der Begutachtung beinahe zwei Jahre alt. Bei den vorliegenden degenerativen Beschwerden sprechen der Verzicht auf eigene Sichtung und Befundung der bisherigen Röntgenbilder sowie der Verzicht auf die Anfertigung aktueller bildgebender Befunde gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung. Keine Abstimmung und Diskussion zwischen den Erkenntnissen aus der somatischen und jenen aus der psychiatrischen Untersuchung. Rückweisung zur neuen Begutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, IV 2008/48).

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Art. 28 Abs. 1 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Beweiswert interdisziplinäres Gutachten. Röntgenbilder im Zeitpunkt der Begutachtung beinahe zwei Jahre alt. Bei den vorliegenden degenerativen Beschwerden sprechen der Verzicht auf eigene Sichtung und Befundung der bisherigen Röntgenbilder sowie der Verzicht auf die Anfertigung aktueller bildgebender Befunde gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung. Keine Abstimmung und Diskussion zwischen den Erkenntnissen aus der somatischen und jenen aus der psychiatrischen Untersuchung. Rückweisung zur neuen Begutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, IV 2008/48).

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