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IV 2008/43

St. Gallen · 2006-07-01 · Deutsch SG

Eine trotz klarer, korrekter Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht) bei der verfügenden Stelle erhobene Einsprache nach Art. 52 ATSG, der für die Invalidenversicherung seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr gilt, kann nicht als Beschwerde entgegengenommen werden. Es handelt sich in casu eindeutig nicht um den blossen Formfehler einer falschen Bezeichnung, sondern es wurde ausdrücklich ein falsches, nämlich nicht mehr existierendes Rechtsmittel ergriffen. Eeine gültige Beschwerde verlangt zusätzlich, dass um eine richterliche Überprüfung nachgesucht wird. Mit der Einsprache wurde kein Wille kundgetan, die Sache vor den Richter zu tragen. Es liegt auch nicht der Fall vor, dass ein taugliches Rechtsmittel, nämlich eine Beschwerde an das Gericht, versehentlich am unzuständigen Ort, nämlich bei der Verwaltung, eingereicht worden wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2008, IV 2008/43) Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2008.

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St.Gallen Versicherungsgericht 09.09.2008 IV 2008/43 Saint-Gall Versicherungsgericht 09.09.2008 IV 2008/43 San Gallo Versicherungsgericht 09.09.2008 IV 2008/43

Eine trotz klarer, korrekter Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht) bei der verfügenden Stelle erhobene Einsprache nach Art. 52 ATSG, der für die Invalidenversicherung seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr gilt, kann nicht als Beschwerde entgegengenommen werden. Es handelt sich in casu eindeutig nicht um den blossen Formfehler einer falschen Bezeichnung, sondern es wurde ausdrücklich ein falsches, nämlich nicht mehr existierendes Rechtsmittel ergriffen. Eeine gültige Beschwerde verlangt zusätzlich, dass um eine richterliche Überprüfung nachgesucht wird. Mit der Einsprache wurde kein Wille kundgetan, die Sache vor den Richter zu tragen. Es liegt auch nicht der Fall vor, dass ein taugliches Rechtsmittel, nämlich eine Beschwerde an das Gericht, versehentlich am unzuständigen Ort, nämlich bei der Verwaltung, eingereicht worden wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2008, IV 2008/43) Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2008.

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