Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Mangels Veränderung des psychischen Gesundheitszustands kein Revisionsgrund ausgewiesen. Gutachten als beweistauglich erachtet. Jedoch Rückweisung zur Prüfung des Härtefalls per 1. Januar 2004, da die Beschwerdegegnerin bereits bei einer Revision im Jahr 2003 sowie bei der aktuellen Revision irrtümlich von einem Invaliditätsgrad von 50 % und damit vom Anspruch auf eine "echte" halbe Rente anstatt auf eine halbe Härtefallrente ausging (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2010, IV 2008/387).
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St.Gallen Versicherungsgericht 25.05.2010 IV 2008/387 Saint-Gall Versicherungsgericht 25.05.2010 IV 2008/387 San Gallo Versicherungsgericht 25.05.2010 IV 2008/387
Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Mangels Veränderung des psychischen Gesundheitszustands kein Revisionsgrund ausgewiesen. Gutachten als beweistauglich erachtet. Jedoch Rückweisung zur Prüfung des Härtefalls per 1. Januar 2004, da die Beschwerdegegnerin bereits bei einer Revision im Jahr 2003 sowie bei der aktuellen Revision irrtümlich von einem Invaliditätsgrad von 50 % und damit vom Anspruch auf eine "echte" halbe Rente anstatt auf eine halbe Härtefallrente ausging (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2010, IV 2008/387).
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