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IV 2008/300

St. Gallen · 2007-12-31 · Deutsch SG

Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Bemessung des Invalideneinkommens. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer noch Tätigkeiten gemäss LSE TA1, Niveau 3, zumutbar sind. Gelernte Tätigkeiten als Bauer und Lastwagenchauffeur waren dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Für andere Tätigkeiten, für die Berufs- und Fachkenntnisse nötig sind, braucht der Beschwerdeführer mutmasslich berufliche Massnahmen. Ohne solche sind mutmasslich nur Tätigkeiten im Niveau 4 möglich. Rückweisung zur Festlegung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer - nach allfälliger Umschulung sowie allfälliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - konkret möglich sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2010, IV 2008/300).

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St.Gallen Versicherungsgericht 09.04.2010 IV 2008/300 Saint-Gall Versicherungsgericht 09.04.2010 IV 2008/300 San Gallo Versicherungsgericht 09.04.2010 IV 2008/300

Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Bemessung des Invalideneinkommens. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer noch Tätigkeiten gemäss LSE TA1, Niveau 3, zumutbar sind. Gelernte Tätigkeiten als Bauer und Lastwagenchauffeur waren dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Für andere Tätigkeiten, für die Berufs- und Fachkenntnisse nötig sind, braucht der Beschwerdeführer mutmasslich berufliche Massnahmen. Ohne solche sind mutmasslich nur Tätigkeiten im Niveau 4 möglich. Rückweisung zur Festlegung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer - nach allfälliger Umschulung sowie allfälliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - konkret möglich sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2010, IV 2008/300).

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