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IV 2008/174

St. Gallen · 2007-12-31 · Deutsch SG

Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (je in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), Art. 14 BV. Rentenanspruch, Recht auf Familie. Verfassungsmässige Rechte sind auch in der Leistungsverwaltung beachtlich und sind gegenüber einer allfälligen Schadenminderungspflicht abzuwägen. Konkret durfte die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme zur Behandlung von diversen Symptomen wie rasche Ermüdbarkeit, Verstimmung, Nervosität, reduzierte Belastbarkeit, psychosomatische Störungen und Depression reduzieren bzw. unterbrechen, um schwanger zu werden und eine Familie zu gründen. Die daraus - und aus einer verschlechterten, aber immer noch adaptierten Situation am Arbeitsplatz - resultierende reduzierte Arbeitsfähigkeit kann nicht als invaliditätsfremd oder freiwillig in Kauf genommen betrachtet werden (E. 3.3). Offen gelassen, ob nach der Stillphase die Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung zumutbar ist und damit eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat (E. 3.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2010, IV 2008/174).

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St.Gallen Versicherungsgericht 03.12.2009 IV 2008/174 Saint-Gall Versicherungsgericht 03.12.2009 IV 2008/174 San Gallo Versicherungsgericht 03.12.2009 IV 2008/174

Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (je in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), Art. 14 BV. Rentenanspruch, Recht auf Familie. Verfassungsmässige Rechte sind auch in der Leistungsverwaltung beachtlich und sind gegenüber einer allfälligen Schadenminderungspflicht abzuwägen. Konkret durfte die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme zur Behandlung von diversen Symptomen wie rasche Ermüdbarkeit, Verstimmung, Nervosität, reduzierte Belastbarkeit, psychosomatische Störungen und Depression reduzieren bzw. unterbrechen, um schwanger zu werden und eine Familie zu gründen. Die daraus - und aus einer verschlechterten, aber immer noch adaptierten Situation am Arbeitsplatz - resultierende reduzierte Arbeitsfähigkeit kann nicht als invaliditätsfremd oder freiwillig in Kauf genommen betrachtet werden (E. 3.3). Offen gelassen, ob nach der Stillphase die Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung zumutbar ist und damit eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat (E. 3.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2010, IV 2008/174).

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