opencaselaw.ch

IV 2007/88

St. Gallen · 2005-11-01 · Deutsch SG

Art. 12 IVG, Art. 13 IVG, Ziffer 390 Geburtsgebrechenliste. Medizinische Eingliederungsmassnahmen bei minimalen cerebralen Bewegungsstörungen (Rz 390.3 KSME). Rz 390.3 KSME in der seit dem 1. November 2005 massgebenden Fassung ist gesetzwidrig, da er sich nicht mit dem restriktiven Wortlauf der Ziffer 390 der Geburtsgebrechenliste in Übereinstimmung bringen lässt und eine Lückenfüllung entsprechend der höchstrichterlichen Praxis zu den Geburtsgebrechen ausgeschlossen ist. Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Art. 13 IVG sind dieselben wie die diejenigen nach Art. 12 IVG. Es handelt sich bei diesen beiden Gesetzesartikeln nur um zwei alternative Umschreibungen der Anspruchsvoraussetzungen. Die IV-Stelle kann sich deshalb nicht darauf beschränken, ein Begehren um medizinische Eingliederungsmassnahmen nur nach Art. 13 IVG zu prüfen und es dann abzuweisen, sondern sie muss das Begehren auch nach Art. 12 IVG prüfen. Unterlässt sie dies, so erweist sich die Abweisungsverfügung als rechtswidrig, denn sie umfasst notwendigerweise den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen als Ganzes. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007, IV 2007/88)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 22.08.2007 IV 2007/88 Saint-Gall Versicherungsgericht 22.08.2007 IV 2007/88 San Gallo Versicherungsgericht 22.08.2007 IV 2007/88

Art. 12 IVG, Art. 13 IVG, Ziffer 390 Geburtsgebrechenliste. Medizinische Eingliederungsmassnahmen bei minimalen cerebralen Bewegungsstörungen (Rz 390.3 KSME). Rz 390.3 KSME in der seit dem 1. November 2005 massgebenden Fassung ist gesetzwidrig, da er sich nicht mit dem restriktiven Wortlauf der Ziffer 390 der Geburtsgebrechenliste in Übereinstimmung bringen lässt und eine Lückenfüllung entsprechend der höchstrichterlichen Praxis zu den Geburtsgebrechen ausgeschlossen ist. Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Art. 13 IVG sind dieselben wie die diejenigen nach Art. 12 IVG. Es handelt sich bei diesen beiden Gesetzesartikeln nur um zwei alternative Umschreibungen der Anspruchsvoraussetzungen. Die IV-Stelle kann sich deshalb nicht darauf beschränken, ein Begehren um medizinische Eingliederungsmassnahmen nur nach Art. 13 IVG zu prüfen und es dann abzuweisen, sondern sie muss das Begehren auch nach Art. 12 IVG prüfen. Unterlässt sie dies, so erweist sich die Abweisungsverfügung als rechtswidrig, denn sie umfasst notwendigerweise den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen als Ganzes. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007, IV 2007/88)

St.Gallen Versicherungsgericht Saint-Gall Versicherungsgericht San Gallo Versicherungsgericht IV - Invalidenversicherung