Art. 1 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit. Liess sich der italienische Ehemann einer in der Schweiz anspruchsberechtigten IV-Rentenbezügerin seine AHV-Beiträge an die italienische Sozialversicherung ausbezahlen, wie dies vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens per 1. Juni 2002 möglich war, hat die Ehefrau ab Datum der Beitragsüberweisung keinen Anspruch mehr auf eine Zusatzrente für den Ehemann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2008, IV 2007/62).
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St.Gallen Versicherungsgericht 14.08.2008 IV 2007/62 Saint-Gall Versicherungsgericht 14.08.2008 IV 2007/62 San Gallo Versicherungsgericht 14.08.2008 IV 2007/62
Art. 1 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit. Liess sich der italienische Ehemann einer in der Schweiz anspruchsberechtigten IV-Rentenbezügerin seine AHV-Beiträge an die italienische Sozialversicherung ausbezahlen, wie dies vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens per 1. Juni 2002 möglich war, hat die Ehefrau ab Datum der Beitragsüberweisung keinen Anspruch mehr auf eine Zusatzrente für den Ehemann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2008, IV 2007/62).
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