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IV 2007/425

St. Gallen · 2008-01-01 · Deutsch SG

Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 2ter IVG (seit dem 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG). Voraussetzungen der Anwendbarkeit der sogenannten 'gemischten Methode' der Invaliditätsbemessung. Der "Aussage der ersten Stunde", d.h. den anlässlich der Haushaltabklärung gemachten Angaben zum Ausmass einer Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsbeeinträchtigung kommt dann kein Beweiswert zu, wenn weder die entsprechende Frage noch die Antwort der versicherten Person korrekt protokolliert worden sind. Muss zudem davon ausgegangen werden, dass die späteren Angaben der versicherten Person durch das Wissen um die Gefahren einer Anwendung der gemischten Methode beeinflusst sind, bleibt nichts anderes übrig, als jene Verhaltensweise im fiktiven "Gesundheitsfall" anzunehmen, die für die versicherte Person in der konkreten Situation die vernünftigste wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2009, IV 2007/425).

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Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 2ter IVG (seit dem 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG). Voraussetzungen der Anwendbarkeit der sogenannten 'gemischten Methode' der Invaliditätsbemessung. Der "Aussage der ersten Stunde", d.h. den anlässlich der Haushaltabklärung gemachten Angaben zum Ausmass einer Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsbeeinträchtigung kommt dann kein Beweiswert zu, wenn weder die entsprechende Frage noch die Antwort der versicherten Person korrekt protokolliert worden sind. Muss zudem davon ausgegangen werden, dass die späteren Angaben der versicherten Person durch das Wissen um die Gefahren einer Anwendung der gemischten Methode beeinflusst sind, bleibt nichts anderes übrig, als jene Verhaltensweise im fiktiven "Gesundheitsfall" anzunehmen, die für die versicherte Person in der konkreten Situation die vernünftigste wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2009, IV 2007/425).

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