Art. 19 IVG, Art. 8 IVV (Fassung bis 31. Dezember 2007). Die IV finanziert Sonderschulmassnahmen für unter 20-Jährige u.a. bei Vorliegen einer schweren Verhaltensstörung. Vorliegend machen Verhaltensprobleme im Rahmen einer nur vage diagnostizierten emotionalen Befindlichkeitsstörung zwar die Platzierung in einer Kleinklasse nötig, rechtfertigen jedoch nicht die Gewährung von Sonderschulmassnahmen durch die IV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2008, IV 2007/410).
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St.Gallen Versicherungsgericht 17.04.2008 IV 2007/410 Saint-Gall Versicherungsgericht 17.04.2008 IV 2007/410 San Gallo Versicherungsgericht 17.04.2008 IV 2007/410
Art. 19 IVG, Art. 8 IVV (Fassung bis 31. Dezember 2007). Die IV finanziert Sonderschulmassnahmen für unter 20-Jährige u.a. bei Vorliegen einer schweren Verhaltensstörung. Vorliegend machen Verhaltensprobleme im Rahmen einer nur vage diagnostizierten emotionalen Befindlichkeitsstörung zwar die Platzierung in einer Kleinklasse nötig, rechtfertigen jedoch nicht die Gewährung von Sonderschulmassnahmen durch die IV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2008, IV 2007/410).
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