Art. 28 Abs. 2 und Abs. 2bis IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Invaliditätsbemessung bei einem Sanitär- und Heizungsinstallateur. Obwohl dieser in einer GmbH angestellt und formell nicht Geschäftsführer ist, ist er als selbstständigerwerbstätig zu qualifizieren. Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs darf nur angewendet werden, wenn die Vergleichseinkommen zuverlässig ermittelt werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt. Erwerbliche Gewichtung des Betätigungsvergleichs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2008, IV 2007/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2008.
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St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2008 IV 2007/4 Saint-Gall Versicherungsgericht 15.05.2008 IV 2007/4 San Gallo Versicherungsgericht 15.05.2008 IV 2007/4
Art. 28 Abs. 2 und Abs. 2bis IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Invaliditätsbemessung bei einem Sanitär- und Heizungsinstallateur. Obwohl dieser in einer GmbH angestellt und formell nicht Geschäftsführer ist, ist er als selbstständigerwerbstätig zu qualifizieren. Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs darf nur angewendet werden, wenn die Vergleichseinkommen zuverlässig ermittelt werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt. Erwerbliche Gewichtung des Betätigungsvergleichs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2008, IV 2007/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2008.
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