Art. 16 ATSG Art. 28 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) Art. 87 Abs. 4 IVV Weil die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vornehmen wollte, hat sie die der angefochtenen Verfügung vorangegangene Verfügung widerrufen. Die später erlassene und angefochtene Verfügung betrifft somit eine erstmalige Rentenzusprache. Dem Beschwerdeführer sind ausnahmsweise nur noch Hilfsarbeiten in der ihm bekannten Branche der Holzverarbeitung zumutbar, was den Beizug der entsprechenden Lohnstatistik rechtfertigt. Der Leidensabzug ist auf das Maximum zu erhöhen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2009, IV 2007/316).
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St.Gallen Versicherungsgericht 20.01.2009 IV 2007/316 Saint-Gall Versicherungsgericht 20.01.2009 IV 2007/316 San Gallo Versicherungsgericht 20.01.2009 IV 2007/316
Art. 16 ATSG Art. 28 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) Art. 87 Abs. 4 IVV Weil die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vornehmen wollte, hat sie die der angefochtenen Verfügung vorangegangene Verfügung widerrufen. Die später erlassene und angefochtene Verfügung betrifft somit eine erstmalige Rentenzusprache. Dem Beschwerdeführer sind ausnahmsweise nur noch Hilfsarbeiten in der ihm bekannten Branche der Holzverarbeitung zumutbar, was den Beizug der entsprechenden Lohnstatistik rechtfertigt. Der Leidensabzug ist auf das Maximum zu erhöhen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2009, IV 2007/316).
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