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IV 2005/60

St. Gallen · 2007-08-08 · Deutsch SG

Art. 3 Abs. 2 ATSG, Art. 13 IVG. Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen, Praxis zur Ausdehnung des Leistungsanspruchs auf sekundäre Gesundheitsschäden bei qualifiziertem adäquatem Kausalzusammenhang zwischen Geburtsgebrechen und sekundärem Gesundheitsschaden. Weder der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 ATSG noch derjenigen von Art. 13 IVG lässt eine Ausdehnung des Leistungsanspruchs auf die Behandlung des sekundären Gesundheitsschadens zu. Trotzdem rechtfertigen sowohl die Entstehungsgeschichte des Art. 13 IVG als auch der Sinn und Zweck dieser Norm eine derartige Ausdehnung. Allerdings darf die Ausdehnung nicht von einem qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Gesundheitsschaden anhängig gemacht werden, weil dies zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen kann. Ein sekundärer Gesundheitsschaden lässt dann einen Leistungsanspruch entstehen, wenn er geeignet ist, die zukünftige Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2005, IV 2005/60). (Der Entscheid ist vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2007 aufgehoben worden; I 32/06).

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St.Gallen Versicherungsgericht 24.11.2005 IV 2005/60 Saint-Gall Versicherungsgericht 24.11.2005 IV 2005/60 San Gallo Versicherungsgericht 24.11.2005 IV 2005/60

Art. 3 Abs. 2 ATSG, Art. 13 IVG. Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen, Praxis zur Ausdehnung des Leistungsanspruchs auf sekundäre Gesundheitsschäden bei qualifiziertem adäquatem Kausalzusammenhang zwischen Geburtsgebrechen und sekundärem Gesundheitsschaden. Weder der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 ATSG noch derjenigen von Art. 13 IVG lässt eine Ausdehnung des Leistungsanspruchs auf die Behandlung des sekundären Gesundheitsschadens zu. Trotzdem rechtfertigen sowohl die Entstehungsgeschichte des Art. 13 IVG als auch der Sinn und Zweck dieser Norm eine derartige Ausdehnung. Allerdings darf die Ausdehnung nicht von einem qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Gesundheitsschaden anhängig gemacht werden, weil dies zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen kann. Ein sekundärer Gesundheitsschaden lässt dann einen Leistungsanspruch entstehen, wenn er geeignet ist, die zukünftige Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2005, IV 2005/60). (Der Entscheid ist vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2007 aufgehoben worden; I 32/06).

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