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IV 2005/159

St. Gallen · 1996-12-17 · Deutsch SG

Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 8 Abs. 4 lit. b IVV, Art. 10 Abs. 2 lit. b IVV, Art. 12 IVV, Pauschalierungsabkommen zwischen der Invalidenversicherung und dem Kanton St. Gallen vom 17. Dezember 1996. Sonderschulung, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte, pauschale Kostenvergütung an die Kantone. Im Bereich der Leistungen zur Sonderschulung besteht ein Koordinationsbedarf zwischen der Invalidenversicherung und den Kantonen, soweit diese aufgrund ihrer Volksschulaufgabe ebenfalls Sonderschulleistungen erbringen. Dieser Koordinationsbedarf kann nach Art. 12 Abs. 1 IVV durch eine vertragliche Vereinbarung der exklusiven Zuständigkeit des Kantons erfüllt werden. Diese exklusive Zuständigkeit wird allerdings für jene Fälle durchbrochen, in denen der Kanton nicht jene Leistungen gewährt, welche das IV-Recht zur Verfügung stellt. In diesem Fall hat die versicherte Person gegenüber der IV-Stelle einen Anspruch auf die Feststellung der nach dem IV-Recht geschuldeten Leistung. In der Folge muss der Kanton die so festgestellte Leistung ausrichten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, IV 2005/159).

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St.Gallen Versicherungsgericht 15.08.2007 IV 2005/159 Saint-Gall Versicherungsgericht 15.08.2007 IV 2005/159 San Gallo Versicherungsgericht 15.08.2007 IV 2005/159

Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 8 Abs. 4 lit. b IVV, Art. 10 Abs. 2 lit. b IVV, Art. 12 IVV, Pauschalierungsabkommen zwischen der Invalidenversicherung und dem Kanton St. Gallen vom 17. Dezember 1996. Sonderschulung, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte, pauschale Kostenvergütung an die Kantone. Im Bereich der Leistungen zur Sonderschulung besteht ein Koordinationsbedarf zwischen der Invalidenversicherung und den Kantonen, soweit diese aufgrund ihrer Volksschulaufgabe ebenfalls Sonderschulleistungen erbringen. Dieser Koordinationsbedarf kann nach Art. 12 Abs. 1 IVV durch eine vertragliche Vereinbarung der exklusiven Zuständigkeit des Kantons erfüllt werden. Diese exklusive Zuständigkeit wird allerdings für jene Fälle durchbrochen, in denen der Kanton nicht jene Leistungen gewährt, welche das IV-Recht zur Verfügung stellt. In diesem Fall hat die versicherte Person gegenüber der IV-Stelle einen Anspruch auf die Feststellung der nach dem IV-Recht geschuldeten Leistung. In der Folge muss der Kanton die so festgestellte Leistung ausrichten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, IV 2005/159).

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