Art. 21 IVG; Ziff. 9.02 HVI Anhang. Auf das einschränkende Erfordernis der Selbständigkeit bei der Fortbewegung für die Abgabe einer batteriebetriebenen Schubhilfe (oder auch eines Elektrofahrstuhls) ist zu verzichten. Das Erfordernis ist kaum sachgerecht begründbar. Ein batteriebetriebenes Schubgerät muss demnach auch zur Erleichterung der Hilfe von Drittpersonen abgegeben werden, wenn eine angemessene Fortbewegung des Behinderten anders nicht mehr erreicht werden kann, auch wenn die behinderte Person das Hilfsmittel nicht selbst bedient (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2004, IV 2004/19). (Der Entscheid ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2005 aufgehoben worden, I 712/04)
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St.Gallen Versicherungsgericht 12.10.2004 IV 2004/19 Saint-Gall Versicherungsgericht 12.10.2004 IV 2004/19 San Gallo Versicherungsgericht 12.10.2004 IV 2004/19
Art. 21 IVG; Ziff. 9.02 HVI Anhang. Auf das einschränkende Erfordernis der Selbständigkeit bei der Fortbewegung für die Abgabe einer batteriebetriebenen Schubhilfe (oder auch eines Elektrofahrstuhls) ist zu verzichten. Das Erfordernis ist kaum sachgerecht begründbar. Ein batteriebetriebenes Schubgerät muss demnach auch zur Erleichterung der Hilfe von Drittpersonen abgegeben werden, wenn eine angemessene Fortbewegung des Behinderten anders nicht mehr erreicht werden kann, auch wenn die behinderte Person das Hilfsmittel nicht selbst bedient (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2004, IV 2004/19). (Der Entscheid ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2005 aufgehoben worden, I 712/04)
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