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IV-2021/8

St. Gallen · 2021-03-25 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 44 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Da ihm der Führerausweis in den letzten fünf Jahren bereits wegen einer (früheren) schweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer, die von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden darf, für die neuerliche schwere Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung) zwölf Monate. Zwischen den Zeitpunkten der Tat und des Verfügungserlasses liegen rund vier Jahre und zwei Monate. Es liegt kein Fall überlanger Verfahrensdauer vor, der ein gänzliches Absehen von einer Administrativmassnahme rechtfertigen würde; zudem wurde auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Der Rechtsvertreter stellte im parallelen Strafverfahren, dessen rechtskräftiger Ausgang von der Vorinstanz abzuwarten war, einen Sistierungsantrag, der gutgeheissen und letztlich zu einer Verzögerung im Strafverfahren von rund einem Jahr und sieben Monaten führte. In den restlichen zweieinhalb Jahren des Strafverfahrens wurden zwei Strafbefehle erlassen, zwei Parteiverhandlungen vor dem Kreisgericht durchgeführt und ein Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen eingeleitet. Der Vorinstanz ihrerseits hat das Verfahren nicht verzögert, sondern zügig vorangetrieben. Bestätigung der Entzugsdauer von 12 Monaten. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. März 2021, IV-2021/8)

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.03.2021 IV-2021/8 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.03.2021 IV-2021/8 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.03.2021 IV-2021/8

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 44 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Da ihm der Führerausweis in den letzten fünf Jahren bereits wegen einer (früheren) schweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer, die von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden darf, für die neuerliche schwere Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung) zwölf Monate. Zwischen den Zeitpunkten der Tat und des Verfügungserlasses liegen rund vier Jahre und zwei Monate. Es liegt kein Fall überlanger Verfahrensdauer vor, der ein gänzliches Absehen von einer Administrativmassnahme rechtfertigen würde; zudem wurde auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Der Rechtsvertreter stellte im parallelen Strafverfahren, dessen rechtskräftiger Ausgang von der Vorinstanz abzuwarten war, einen Sistierungsantrag, der gutgeheissen und letztlich zu einer Verzögerung im Strafverfahren von rund einem Jahr und sieben Monaten führte. In den restlichen zweieinhalb Jahren des Strafverfahrens wurden zwei Strafbefehle erlassen, zwei Parteiverhandlungen vor dem Kreisgericht durchgeführt und ein Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen eingeleitet. Der Vorinstanz ihrerseits hat das Verfahren nicht verzögert, sondern zügig vorangetrieben. Bestätigung der Entzugsdauer von 12 Monaten. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. März 2021, IV-2021/8)

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