opencaselaw.ch

IV-2021/47

St. Gallen · 2021-08-20 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. b, Art. 16c Abs. 2 lit. b, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 33 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent war noch nicht fahrberechtigt für die Fahrzeugkategorie B, als ihm der Führerausweis für die Spezialkategorie G nach einem Verkehrsunfall mit einem Traktor und einem erheblichen Überschreiten der zulässigen Anhängelast wegen mittelschwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat einzogen wurde. Nach dem Ende dieses Warnungsentzugs waren noch nicht fünf Jahren vergangen, als der Rekurrent mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkte. Insbesondere aus systematischen und teleologischen Überlegungen vermag die Trunkenheitsfahrt die Kaskade gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auszulösen. Der frühere Führerausweisentzug ist hingegen bei der Bemessung der Entzugsdauer für die neuerliche Widerhandlung massnahmeerhöhend zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2021, IV-2021/47). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2021/197).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.08.2021 IV-2021/47 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.08.2021 IV-2021/47 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.08.2021 IV-2021/47

Art. 16c Abs. 1 lit. b, Art. 16c Abs. 2 lit. b, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 33 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent war noch nicht fahrberechtigt für die Fahrzeugkategorie B, als ihm der Führerausweis für die Spezialkategorie G nach einem Verkehrsunfall mit einem Traktor und einem erheblichen Überschreiten der zulässigen Anhängelast wegen mittelschwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat einzogen wurde. Nach dem Ende dieses Warnungsentzugs waren noch nicht fünf Jahren vergangen, als der Rekurrent mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkte. Insbesondere aus systematischen und teleologischen Überlegungen vermag die Trunkenheitsfahrt die Kaskade gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auszulösen. Der frühere Führerausweisentzug ist hingegen bei der Bemessung der Entzugsdauer für die neuerliche Widerhandlung massnahmeerhöhend zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2021, IV-2021/47).

Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben (B 2021/197).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr