Art. 16cbis, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. abis, Art. 90 Abs. 3, Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt im Ausland die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h und wurde dort mit einer Geldstrafe von 555 Euro und einem zweiwöchigen Fahrverbot sanktioniert. Diese Auslandtat führt zusätzlich zu einem Führerausweisentzug in der Schweiz. Da der Rekurrent mit einer mittelschweren Widerhandlung im Informationssystem über die Verkehrszulassung verzeichnet ist, bei dieser früheren Widerhandlung aber nur im Besitz des Führerausweises der Spezialkategorie M und der Führerausweisentzug aufgrund des damaligen Alters von 16 Jahren nicht auf Kategorien und Unterkategorien ausgedehnt werden konnte, darf die Entzugsdauer die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten; insbesondere ist das Kaskadensystem nicht anwendbar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Oktober 2021, IV-2021/27).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.10.2021 IV-2021/27 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.10.2021 IV-2021/27 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.10.2021 IV-2021/27
Art. 16cbis, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. abis, Art. 90 Abs. 3, Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt im Ausland die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h und wurde dort mit einer Geldstrafe von 555 Euro und einem zweiwöchigen Fahrverbot sanktioniert. Diese Auslandtat führt zusätzlich zu einem Führerausweisentzug in der Schweiz. Da der Rekurrent mit einer mittelschweren Widerhandlung im Informationssystem über die Verkehrszulassung verzeichnet ist, bei dieser früheren Widerhandlung aber nur im Besitz des Führerausweises der Spezialkategorie M und der Führerausweisentzug aufgrund des damaligen Alters von 16 Jahren nicht auf Kategorien und Unterkategorien ausgedehnt werden konnte, darf die Entzugsdauer die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten; insbesondere ist das Kaskadensystem nicht anwendbar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Oktober 2021, IV-2021/27).
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