Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Die Rekurrentin lenkte sehr stark alkoholisiert ein Motorfahrzeug. Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurde ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch diagnostiziert. Sie sei in überdurchschnittlich hohem Mass gefährdet, erneut ein Motorfahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu lenken. Aufgrund einer massiven Steigerung des Alkoholkonsums in den drei Monaten vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung hat die Rekurrentin den Nachweis nicht erbracht, dass sie den Alkoholkonsum steuern und kontrollieren kann. Die Vorinstanz hat den Führerausweis zu Recht auf unbestimmte Dauer entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. April 2021, IV-2021/26).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.04.2021 IV-2021/26 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.04.2021 IV-2021/26 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.04.2021 IV-2021/26
Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Die Rekurrentin lenkte sehr stark alkoholisiert ein Motorfahrzeug. Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurde ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch diagnostiziert. Sie sei in überdurchschnittlich hohem Mass gefährdet, erneut ein Motorfahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu lenken. Aufgrund einer massiven Steigerung des Alkoholkonsums in den drei Monaten vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung hat die Rekurrentin den Nachweis nicht erbracht, dass sie den Alkoholkonsum steuern und kontrollieren kann. Die Vorinstanz hat den Führerausweis zu Recht auf unbestimmte Dauer entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. April 2021, IV-2021/26).
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