Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01); Art. 5c, Art. 11 Abs. 1 lit. c VZV (SR 741.51). Der Rekurrent war knapp drei Monate im Besitz des Führerausweises auf Probe, als er einen anderen Motorfahrzeugführer zur Rede stellen, der ihn und andere Fahrzeuge auf der Busspur rechts überholt hatte. Er scherte dazu aus der Fahrzeugkolonne aus, fuhr auf die Gegenfahrbahn – links an Pollern bei einem Fussgängerstreifen vorbei – und kollidierte mit Pollern beim nächsten Fussgängerstreifen, als er sich wieder rechts in den Verkehr einordnen wollte. Im verkehrspsychologischen Gutachten wurde dem Rekurrenten eine schlechte Legalprognose gestellt. Der Gutachter musste die Fragebögen der durchgeführten Tests nicht herausgeben, weil es sich hierbei nur um ein Hilfsmittel für die Erstellung des Gutachtens handelt. Das Gutachten ist nachvollziehbar und sorgfältig begründet, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstützen und den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entziehen durfte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2021, IV-2021/19).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.08.2021 IV-2021/19 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.08.2021 IV-2021/19 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.08.2021 IV-2021/19
Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01); Art. 5c, Art. 11 Abs. 1 lit. c VZV (SR 741.51). Der Rekurrent war knapp drei Monate im Besitz des Führerausweises auf Probe, als er einen anderen Motorfahrzeugführer zur Rede stellen, der ihn und andere Fahrzeuge auf der Busspur rechts überholt hatte. Er scherte dazu aus der Fahrzeugkolonne aus, fuhr auf die Gegenfahrbahn – links an Pollern bei einem Fussgängerstreifen vorbei – und kollidierte mit Pollern beim nächsten Fussgängerstreifen, als er sich wieder rechts in den Verkehr einordnen wollte. Im verkehrspsychologischen Gutachten wurde dem Rekurrenten eine schlechte Legalprognose gestellt. Der Gutachter musste die Fragebögen der durchgeführten Tests nicht herausgeben, weil es sich hierbei nur um ein Hilfsmittel für die Erstellung des Gutachtens handelt. Das Gutachten ist nachvollziehbar und sorgfältig begründet, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstützen und den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entziehen durfte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2021, IV-2021/19).
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