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IV-2021/168 P

St. Gallen · 2021-04-09 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1 lit. a (SR 741.01), Art. 7 VZV (SR 741.51), Art. 18 Abs. 2, Art. 20, Art. 44 Abs. 2, Art. 55 VRP (sGS 951.1), Art. 13 des VRK-Geschäftsgangsreglements (sGS 941.223). Praxisänderung: Über Rekurse gegen Anordnungen von Fahreignungsabklärungen entscheidet ab sofort der Einzelrichter, und nicht mehr das Kollegialgericht. Dementsprechend beträgt die Rekursfrist fünf Tage (E. 1). Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei der Anfechtung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (E. 2). Der Diabetes mellitus ist stabil eingestellt und der Rekurrent verfügt über eine hohe Zuverlässigkeit. Da er jedoch zum Führen von Motorfahrzeugen der zweiten medizinischen Gruppe berechtigt ist, hat er höhere medizinische Mindestanforderungen zu erfüllen. Hinzu kommt, dass das Risiko für eine Unterzuckerung von den Ärzten als erhöht eingestuft wurde und der Rekurrent an einer Folgekrankheit leidet. Die Vorinstanz hat zu Recht das Einholen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, Abteilungspräsident, 9. April 2021, IV-2020/168 P).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.04.2021 IV-2021/168 P Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.04.2021 IV-2021/168 P San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.04.2021 IV-2021/168 P

Art. 15d Abs. 1 lit. a (SR 741.01), Art. 7 VZV (SR 741.51), Art. 18 Abs. 2, Art. 20, Art. 44 Abs. 2, Art. 55 VRP (sGS 951.1), Art. 13 des VRK-Geschäftsgangsreglements (sGS 941.223). Praxisänderung: Über Rekurse gegen Anordnungen von Fahreignungsabklärungen entscheidet ab sofort der Einzelrichter, und nicht mehr das Kollegialgericht. Dementsprechend beträgt die Rekursfrist fünf Tage (E. 1). Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei der Anfechtung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (E. 2). Der Diabetes mellitus ist stabil eingestellt und der Rekurrent verfügt über eine hohe Zuverlässigkeit. Da er jedoch zum Führen von Motorfahrzeugen der zweiten medizinischen Gruppe berechtigt ist, hat er höhere medizinische Mindestanforderungen zu erfüllen. Hinzu kommt, dass das Risiko für eine Unterzuckerung von den Ärzten als erhöht eingestuft wurde und der Rekurrent an einer Folgekrankheit leidet. Die Vorinstanz hat zu Recht das Einholen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, Abteilungspräsident, 9. April 2021, IV-2020/168 P).

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