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IV-2020/95

St. Gallen · 2020-10-29 · Deutsch SG

Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 27 SVG (SR 741.01), Art. 45 VZV (741.51), Art. 4a VRV (SR 741.11). Die Rekurrentin mit einem ausländischen Führerausweis überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h vom 20. bis 26. März und am 6. April 2020 insgesamt sechsmal (dreimal um 17 km/h, einmal um 21 km/h und zweimal um 22 km/h). Die drei leichten Widerhandlungen wirken sich auf die Aberkennungsdauer nicht massnahmeerhöhend aus, weil Aberkennung und Verwarnung keine gleichartigen Massnahmen sind und deshalb das Asperationsprinzip nicht gilt, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat. Reduktion der Aberkennungsdauer von drei Monaten auf zwei Monate (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/95).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.10.2020 IV-2020/95 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.10.2020 IV-2020/95 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.10.2020 IV-2020/95

Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 27 SVG (SR 741.01), Art. 45 VZV (741.51), Art. 4a VRV (SR 741.11). Die Rekurrentin mit einem ausländischen Führerausweis überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h vom 20. bis 26. März und am 6. April 2020 insgesamt sechsmal (dreimal um 17 km/h, einmal um 21 km/h und zweimal um 22 km/h). Die drei leichten Widerhandlungen wirken sich auf die Aberkennungsdauer nicht massnahmeerhöhend aus, weil Aberkennung und Verwarnung keine gleichartigen Massnahmen sind und deshalb das Asperationsprinzip nicht gilt, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat. Reduktion der Aberkennungsdauer von drei Monaten auf zwei Monate (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/95).

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