Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand, wobei er eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,36 und höchstens 2,94 Gewichtspromille führte. Nach einem stationären Aufenthalt auf einer psychosomatischen Abteilung, auf welcher er sich bereits 2001 wegen Alkoholproblemen behandeln liess, ergaben sich in der Folge anlässlich regelmässiger Kontrollen keine Hinweise auf einen Alkoholkonsum. Die Verkehrsmediziner befürworteten nach eingehender Untersuchung die Anordnung von Auflagen (insbesondere einer mindestens dreijährigen kontrollierten Alkoholabstinenz). Die Vorinstanz hat sich zu Recht an diese Empfehlung gehalten, weshalb der Rekurs mit dem Antrag auf auflagenfreie Rückgabe des Führerausweises abzuweisen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Januar 2021, IV-2020/86).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.01.2021 IV-2020/86 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.01.2021 IV-2020/86 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.01.2021 IV-2020/86
Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand, wobei er eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,36 und höchstens 2,94 Gewichtspromille führte. Nach einem stationären Aufenthalt auf einer psychosomatischen Abteilung, auf welcher er sich bereits 2001 wegen Alkoholproblemen behandeln liess, ergaben sich in der Folge anlässlich regelmässiger Kontrollen keine Hinweise auf einen Alkoholkonsum. Die Verkehrsmediziner befürworteten nach eingehender Untersuchung die Anordnung von Auflagen (insbesondere einer mindestens dreijährigen kontrollierten Alkoholabstinenz). Die Vorinstanz hat sich zu Recht an diese Empfehlung gehalten, weshalb der Rekurs mit dem Antrag auf auflagenfreie Rückgabe des Führerausweises abzuweisen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Januar 2021, IV-2020/86).
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