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IV-2020/70

St. Gallen · 2020-11-26 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. d, Art. 17 Abs. 3, Art. 29, Art. 32 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent geriet bei Schneefall und schneebedeckter Strasse ins Rutschen, als er bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h verkehrsbedingt abbremsen musste. Das mit Sommerpneus ausgerüstete Fahrzeug rammte einen weissen Markierungspfahl und prallte gegen die Fassade eines Tankstellenshops. Hierbei handelt es sich in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Beurteilung um eine schwere Widerhandlung; mithin sind eine schwere Verkehrsgefährdung und ein schweres Verschulden (Grobfahrlässigkeit) gegeben. Bestätigung des Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Da es sich dabei um einen Sicherungsentzug handelt, ist für die Wiedererteilung des Führerausweises ein positiv lautendes verkehrspsychologisches Gutachten vorausgesetzt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/70).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/70 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/70 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/70

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. d, Art. 17 Abs. 3, Art. 29, Art. 32 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent geriet bei Schneefall und schneebedeckter Strasse ins Rutschen, als er bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h verkehrsbedingt abbremsen musste. Das mit Sommerpneus ausgerüstete Fahrzeug rammte einen weissen Markierungspfahl und prallte gegen die Fassade eines Tankstellenshops. Hierbei handelt es sich in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Beurteilung um eine schwere Widerhandlung; mithin sind eine schwere Verkehrsgefährdung und ein schweres Verschulden (Grobfahrlässigkeit) gegeben. Bestätigung des Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Da es sich dabei um einen Sicherungsentzug handelt, ist für die Wiedererteilung des Führerausweises ein positiv lautendes verkehrspsychologisches Gutachten vorausgesetzt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/70).

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