Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Aus verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Sicht wurde die Fahreignung des Rekurrenten gutachterlich verneint. Die Vorinstanz stützte sich auf die beiden Gutachten. Sie würdigte die beiden Gutachten inhaltlich jedoch nicht und legte insbesondere nicht dar, weshalb sie die Gutachten als schlüssig und richtig erachtete. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, was im Rekursverfahren geheilt werden kann. Bestätigung des Sicherungsentzugs nach eingehender Würdigung der Gutachten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2020, IV-2020/69).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.08.2020 IV-2020/69 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.08.2020 IV-2020/69 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.08.2020 IV-2020/69
Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Aus verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Sicht wurde die Fahreignung des Rekurrenten gutachterlich verneint. Die Vorinstanz stützte sich auf die beiden Gutachten. Sie würdigte die beiden Gutachten inhaltlich jedoch nicht und legte insbesondere nicht dar, weshalb sie die Gutachten als schlüssig und richtig erachtete. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, was im Rekursverfahren geheilt werden kann. Bestätigung des Sicherungsentzugs nach eingehender Würdigung der Gutachten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2020, IV-2020/69).
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