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IV-2020/57

St. Gallen · 2020-08-20 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte in den vergangenen fünf Jahren dreimal ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand, und zwar mit Blutalkoholkonzentrationen von 0,55, 0,74 und 1,04 Gewichtspromille. Zwischen der zweiten und dritten Trunkenheitsfahrt liegt nur rund ein halbes Jahr. Die Alkoholisierungsgrade waren jedes Mal höher als beim letzten Mal. Die früheren Verwarnungen vermochten den Rekurrenten nicht vor einer weiteren Trunkenheitsfahrt abzuhalten, weshalb sich auch ernsthaft die Frage stellt, ob er in der Lage ist, Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr voneinander zu trennen, und er Mühe mit dem Einhalten von Regeln hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2020, IV-2020/57).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 20.08.2020 IV-2020/57 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 20.08.2020 IV-2020/57 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 20.08.2020 IV-2020/57

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte in den vergangenen fünf Jahren dreimal ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand, und zwar mit Blutalkoholkonzentrationen von 0,55, 0,74 und 1,04 Gewichtspromille. Zwischen der zweiten und dritten Trunkenheitsfahrt liegt nur rund ein halbes Jahr. Die Alkoholisierungsgrade waren jedes Mal höher als beim letzten Mal. Die früheren Verwarnungen vermochten den Rekurrenten nicht vor einer weiteren Trunkenheitsfahrt abzuhalten, weshalb sich auch ernsthaft die Frage stellt, ob er in der Lage ist, Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr voneinander zu trennen, und er Mühe mit dem Einhalten von Regeln hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 20. August 2020, IV-2020/57).

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