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IV-2020/47

St. Gallen · 2020-10-29 · Deutsch SG

Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von durchschnittlich 2,1 Gewichtspromille musste sich der Rekurrent verkehrsmedizinisch untersuchen lassen. Rund vier Monate später wurde der vorsorglich entzogene Führerausweis gestützt auf die Empfehlungen des Gutachters mit einer Alkoholtotalabstinenzauflage wiedererteilt. Anlässlich der ersten Verlaufskontrolle ergab die Haaranalyse für den Zeitraum von zwei Monaten vor und einem Monat nach der Wiedererteilung des Führerausweises einen Ethylglucuronidwert von 49 pg/mg. Unabhängig davon, ob der Rekurrent vor oder nach der Wiedererteilung des Führerausweises Alkohol konsumierte, sind die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/47).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.10.2020 IV-2020/47 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.10.2020 IV-2020/47 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.10.2020 IV-2020/47

Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von durchschnittlich 2,1 Gewichtspromille musste sich der Rekurrent verkehrsmedizinisch untersuchen lassen. Rund vier Monate später wurde der vorsorglich entzogene Führerausweis gestützt auf die Empfehlungen des Gutachters mit einer Alkoholtotalabstinenzauflage wiedererteilt. Anlässlich der ersten Verlaufskontrolle ergab die Haaranalyse für den Zeitraum von zwei Monaten vor und einem Monat nach der Wiedererteilung des Führerausweises einen Ethylglucuronidwert von 49 pg/mg. Unabhängig davon, ob der Rekurrent vor oder nach der Wiedererteilung des Führerausweises Alkohol konsumierte, sind die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/47).

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