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IV-2020/32

St. Gallen · 2020-06-25 · Deutsch SG

Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG (SR 741.01). Der Führerausweis des Rekurrenten war bereits mehrmals entzogen, als er gemäss Polizeibericht mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug unterwegs war; unter anderem war der Reifenunterbau (Karkasse) bei den Vorderrädern sichtbar. Nach dem vorsorglichen Führerausweisentzug wollte der Rekurrent ein verkehrspsychologisches Gutachten veranlassen. Als das Strassenverkehrsamt darauf nicht einging, verlangte er eine Verfügung, worauf der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen wurde. Die Voraussetzungen für einen solchen Sicherungsentzug sind indessen nicht erfüllt, insbesondere liegt noch kein rechtskräftiges Strafurteil vor, weshalb die Verfügung aufgehoben wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/32).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/32 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/32 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/32

Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG (SR 741.01). Der Führerausweis des Rekurrenten war bereits mehrmals entzogen, als er gemäss Polizeibericht mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug unterwegs war; unter anderem war der Reifenunterbau (Karkasse) bei den Vorderrädern sichtbar. Nach dem vorsorglichen Führerausweisentzug wollte der Rekurrent ein verkehrspsychologisches Gutachten veranlassen. Als das Strassenverkehrsamt darauf nicht einging, verlangte er eine Verfügung, worauf der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen wurde. Die Voraussetzungen für einen solchen Sicherungsentzug sind indessen nicht erfüllt, insbesondere liegt noch kein rechtskräftiges Strafurteil vor, weshalb die Verfügung aufgehoben wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/32).

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