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IV-2020/29

St. Gallen · 2020-06-25 · Deutsch SG

Art. 17 Abs. 3 und 5 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent hatte eine vollständige, kontrollierte Drogenabstinenz einzuhalten. In der ersten Verlaufskontrolle wurden in den Haaren 360 pg/mg Methylendioxymetamphetamin (Ecstasy, MDMA) und 19 pg/mg Methylendioxyamphetamin (MDA; einerseits Abbauprodukt [Metabolit] von MDMA, andererseits eigenständige Droge) nachgewiesen. Der MDMA-Wert lag deutlich über dem Cut-Off-Wert von 200 mg/pg, weshalb eine Kontamination von aussen nicht zur Diskussion steht. Da der Rekurrent die Drogenabstinenzauflage missachtet hat, wurde der Führerausweis zu Recht wieder auf unbestimmte Zeit entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/29).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/29 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/29 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/29

Art. 17 Abs. 3 und 5 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent hatte eine vollständige, kontrollierte Drogenabstinenz einzuhalten. In der ersten Verlaufskontrolle wurden in den Haaren 360 pg/mg Methylendioxymetamphetamin (Ecstasy, MDMA) und 19 pg/mg Methylendioxyamphetamin (MDA; einerseits Abbauprodukt [Metabolit] von MDMA, andererseits eigenständige Droge) nachgewiesen. Der MDMA-Wert lag deutlich über dem Cut-Off-Wert von 200 mg/pg, weshalb eine Kontamination von aussen nicht zur Diskussion steht. Da der Rekurrent die Drogenabstinenzauflage missachtet hat, wurde der Führerausweis zu Recht wieder auf unbestimmte Zeit entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/29).

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