Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16cbis SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf einer italienischen Autobahn um 62 km/h, wurde deswegen in Italien gebüsst und mit einem Fahrverbot von 180 Tagen belegt. Bestätigung des Warnungsentzugs und Reduktion der Entzugsdauer von neun auf acht Monate, unter Berücksichtigung, dass der Führerausweis wegen einer früheren schweren Widerhandlung während drei Monaten bis am 29. Februar 2016 entzogen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/22).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/22 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/22 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/22
Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16cbis SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf einer italienischen Autobahn um 62 km/h, wurde deswegen in Italien gebüsst und mit einem Fahrverbot von 180 Tagen belegt. Bestätigung des Warnungsentzugs und Reduktion der Entzugsdauer von neun auf acht Monate, unter Berücksichtigung, dass der Führerausweis wegen einer früheren schweren Widerhandlung während drei Monaten bis am 29. Februar 2016 entzogen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/22).
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