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IV-2020/18

St. Gallen · 2020-06-25 · Deutsch SG

Art. 16d Abs. 1 lit. a, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Das Strassenverkehrsamt erteilte den Führerausweis wegen nach wie vor mangelnder Fahreignung nicht. Drei verkehrspsychologische Gutachten kamen zum Schluss, dass er ein Motorfahrzeug wegen kognitiver Defizite im Strassenverkehr nicht sicher führen könne. Entsprechende Tests ergaben vor allem unterdurchschnittliche bzw. nicht ausreichende Ergebnisse in den Bereichen Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/18).

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Art. 16d Abs. 1 lit. a, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Das Strassenverkehrsamt erteilte den Führerausweis wegen nach wie vor mangelnder Fahreignung nicht. Drei verkehrspsychologische Gutachten kamen zum Schluss, dass er ein Motorfahrzeug wegen kognitiver Defizite im Strassenverkehr nicht sicher führen könne. Entsprechende Tests ergaben vor allem unterdurchschnittliche bzw. nicht ausreichende Ergebnisse in den Bereichen Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/18).

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