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IV-2020/169

St. Gallen · 2022-02-24 · Deutsch SG

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15e, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01). Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, weshalb sie das verkehrspsychologische Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig erachte. Damit hat sie ihre Begründungspflicht verletzt, welche sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (E. 2). Aus diesem Grund werden ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt (E. 4). Der Rekurrent fuhr als knapp 18-Jähriger mit einem hochmotorisierten Sportfahrzeug innerorts 130 km/h. Zufolge ungünstiger Legalprognose – auch wegen weiterer Vorfälle im Strassenverkehr, die jeweils nicht zu einer Administrativmassnahme führten – wurde die Fahreignung zu Recht verneint. Da er in der Zwischenzeit den definitiven Führerausweis erhalten hat, beginnt die zweijährige Sperrfrist erst mit dem vorsorglichen Führerausweisentzug zu laufen (E. 3; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Februar 2022, IV-2020/169).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.02.2022 IV-2020/169 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.02.2022 IV-2020/169 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.02.2022 IV-2020/169

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15e, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01). Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, weshalb sie das verkehrspsychologische Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig erachte. Damit hat sie ihre Begründungspflicht verletzt, welche sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (E. 2). Aus diesem Grund werden ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt (E. 4). Der Rekurrent fuhr als knapp 18-Jähriger mit einem hochmotorisierten Sportfahrzeug innerorts 130 km/h. Zufolge ungünstiger Legalprognose – auch wegen weiterer Vorfälle im Strassenverkehr, die jeweils nicht zu einer Administrativmassnahme führten – wurde die Fahreignung zu Recht verneint. Da er in der Zwischenzeit den definitiven Führerausweis erhalten hat, beginnt die zweijährige Sperrfrist erst mit dem vorsorglichen Führerausweisentzug zu laufen (E. 3; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Februar 2022, IV-2020/169).

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