Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1 VZV (SR 741.51), Art. 12a, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 2 SKV (SR 741.013), Art. 26 VKSV-ASTRA (SR 741.013.1). Die Rekurrentin erlitt während einer Fahrt im Innerortsbereich einen Schwächeanfall, verlor kurzzeitig das Bewusstsein und prallte in ein Fahrzeug vor ihr. Nach dem Aufprall war sie sofort wieder bei vollem Bewusstsein. Ein Polizist stufte sie in allen Bereichen als normal und unauffällig ein, sprach ihr aber trotzdem die Fahrfähigkeit ab. Ein Arzt im Kantonsspital stellte ebenfalls nichts Auffälliges fest und die Auswertung der Blut- und Urinprobe ergab keine Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit. Die Rekurrentin hatte sich wenige Tage vor dem Unfall zwei Zähne ziehen lassen. Nach der Entfernung der Zähne hatte sie Schmerzen, konnte deswegen nicht richtig essen und schlafen. Vor dem Unfall war sie beim Zahnarzt, um die Fäden ziehen zu lassen. Vor der Rückfahrt zu ihrem Wohnort nahm sie eine Tablette gegen die Schmerzen ein, die zweite an diesem Tag. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sind nicht erfüllt. Namentlich ist die Rekurrentin nicht mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich künftig in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der ein sicheres Führen eines Fahrzeugs nicht gewährleistet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Januar 2021, IV-2020/149).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.01.2021 IV-2020/149 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.01.2021 IV-2020/149 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.01.2021 IV-2020/149
Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1 VZV (SR 741.51), Art. 12a, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 2 SKV (SR 741.013), Art. 26 VKSV-ASTRA (SR 741.013.1). Die Rekurrentin erlitt während einer Fahrt im Innerortsbereich einen Schwächeanfall, verlor kurzzeitig das Bewusstsein und prallte in ein Fahrzeug vor ihr. Nach dem Aufprall war sie sofort wieder bei vollem Bewusstsein. Ein Polizist stufte sie in allen Bereichen als normal und unauffällig ein, sprach ihr aber trotzdem die Fahrfähigkeit ab. Ein Arzt im Kantonsspital stellte ebenfalls nichts Auffälliges fest und die Auswertung der Blut- und Urinprobe ergab keine Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit. Die Rekurrentin hatte sich wenige Tage vor dem Unfall zwei Zähne ziehen lassen. Nach der Entfernung der Zähne hatte sie Schmerzen, konnte deswegen nicht richtig essen und schlafen. Vor dem Unfall war sie beim Zahnarzt, um die Fäden ziehen zu lassen. Vor der Rückfahrt zu ihrem Wohnort nahm sie eine Tablette gegen die Schmerzen ein, die zweite an diesem Tag. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sind nicht erfüllt. Namentlich ist die Rekurrentin nicht mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich künftig in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der ein sicheres Führen eines Fahrzeugs nicht gewährleistet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Januar 2021, IV-2020/149).
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