Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 16c Abs. 4, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 11 Abs. 4 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent, der trotz Sicherungsentzugs mehrfach Fahrzeuge gelenkte hatte, sollte aufgrund zweier sich widersprechender Gutachten erneut verkehrspsychologisch untersucht werden. Nach einer weiteren Fahrt trotz Führerausweisentzugs widerrief die Vorinstanz die Anordnung der neuerlichen Abklärung der Fahreignung und setzte eine (weitere) Sperrfrist an. Da sie dem Rekurrenten vor Erlass des Widerrufs keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab und keine Dringlichkeit bestand, verletzte sie den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. In materieller Hinsicht ist der Widerruf nicht zu beanstanden. Während einer gesetzlichen Sperrfrist ist der Beweis der Fahreignung ausgeschlossen. Der Rekurrent kann aufgrund der neuerlichen Fahrt trotz Führerausweisentzugs frühestens Mitte Januar 2021 unter Beilage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens, das dannzumal nicht älter als drei Monate sein darf, um Wiedererteilung des Führerausweises ersuchen. Aufgrund der veränderten Sachlage erweist sich die Anordnung einer neuen verkehrspsychologischen Untersuchung nachträglich als fehlerhaft. Der Widerruf belastet den Rekurrent – wenn überhaupt – nicht sonderlich. Das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit klar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/14).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/14 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/14 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.06.2020 IV-2020/14
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 16c Abs. 4, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 11 Abs. 4 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent, der trotz Sicherungsentzugs mehrfach Fahrzeuge gelenkte hatte, sollte aufgrund zweier sich widersprechender Gutachten erneut verkehrspsychologisch untersucht werden. Nach einer weiteren Fahrt trotz Führerausweisentzugs widerrief die Vorinstanz die Anordnung der neuerlichen Abklärung der Fahreignung und setzte eine (weitere) Sperrfrist an. Da sie dem Rekurrenten vor Erlass des Widerrufs keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab und keine Dringlichkeit bestand, verletzte sie den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. In materieller Hinsicht ist der Widerruf nicht zu beanstanden. Während einer gesetzlichen Sperrfrist ist der Beweis der Fahreignung ausgeschlossen. Der Rekurrent kann aufgrund der neuerlichen Fahrt trotz Führerausweisentzugs frühestens Mitte Januar 2021 unter Beilage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens, das dannzumal nicht älter als drei Monate sein darf, um Wiedererteilung des Führerausweises ersuchen. Aufgrund der veränderten Sachlage erweist sich die Anordnung einer neuen verkehrspsychologischen Untersuchung nachträglich als fehlerhaft. Der Widerruf belastet den Rekurrent – wenn überhaupt – nicht sonderlich. Das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit klar (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/14).
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