Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 23 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. d, Art. 4a Abs. 5 VRV (SR 741.11), Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Die Rekurrentin überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 33 km/h und beging damit eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Ob ein Widerruf der ursprünglichen Verfügung zulässig war, konnte offengelassen werden. Die Entzugsdauer wurde von zwei auf einen Monat reduziert, weil die Vorinstanz die Sanktion im Ergebnis unzulässigerweise nach dem Additionsprinzip bemass (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2021, IV-2020/130).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.02.2021 IV-2020/130 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.02.2021 IV-2020/130 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.02.2021 IV-2020/130
Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 23 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. d, Art. 4a Abs. 5 VRV (SR 741.11), Art. 28 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Die Rekurrentin überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 33 km/h und beging damit eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Ob ein Widerruf der ursprünglichen Verfügung zulässig war, konnte offengelassen werden. Die Entzugsdauer wurde von zwei auf einen Monat reduziert, weil die Vorinstanz die Sanktion im Ergebnis unzulässigerweise nach dem Additionsprinzip bemass (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2021, IV-2020/130).
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