Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV (SR 101), Art. 15a Abs. 4, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Nach einem ersten Warnungsentzug wurde der Führerausweis auf Probe für einen Monat entzogen und die Probezeit als zwingende gesetzliche Folge um ein Jahr verlängert. Nach dem Vollzug des Warnungsentzugs erhielt der Rekurrent jedoch keinen neuen Führerausweis auf Probe mit der verlängerten Probezeit, sondern den alten Führerausweis auf Probe mit der alten Probezeit zurück. Nach Ablauf der alten Probezeit stellte ihm das Strassenverkehrsamt den definitiven Führerausweis zu. Knapp zwei Monate später überschritt er mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 26 km/h. Das Strassenverkehrsamt annullierte daraufhin den Führerausweis auf Probe. Der Rekurrent berief sich auf den Vertrauensschutz, weil er mangels juristischer Kenntnisse nicht habe erkennen können, dass der Verwaltung ein Fehler unterlaufen sei. Massgebend ist, was im Rechtsspruch einer Verfügung steht. Hinzu kommt, dass für den Rekurrenten leicht erkennbar war, dass der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen war. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Strassenverkehrsamts (Verlängerung der Probezeit in der Verfügung und keine Verlängerung der Probezeit auf dem Führerausweis auf Probe) wäre er gehalten gewesen, bei der Behörde nachzufragen. Indem er dies nicht getan hat, konnte er nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass nach wie vor die alte Probezeit gelte. Bestätigung der Annullierung des Führerausweises auf Probe (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/125).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/125 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/125 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/125
Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV (SR 101), Art. 15a Abs. 4, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Nach einem ersten Warnungsentzug wurde der Führerausweis auf Probe für einen Monat entzogen und die Probezeit als zwingende gesetzliche Folge um ein Jahr verlängert. Nach dem Vollzug des Warnungsentzugs erhielt der Rekurrent jedoch keinen neuen Führerausweis auf Probe mit der verlängerten Probezeit, sondern den alten Führerausweis auf Probe mit der alten Probezeit zurück. Nach Ablauf der alten Probezeit stellte ihm das Strassenverkehrsamt den definitiven Führerausweis zu. Knapp zwei Monate später überschritt er mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 26 km/h. Das Strassenverkehrsamt annullierte daraufhin den Führerausweis auf Probe. Der Rekurrent berief sich auf den Vertrauensschutz, weil er mangels juristischer Kenntnisse nicht habe erkennen können, dass der Verwaltung ein Fehler unterlaufen sei. Massgebend ist, was im Rechtsspruch einer Verfügung steht. Hinzu kommt, dass für den Rekurrenten leicht erkennbar war, dass der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen war. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Strassenverkehrsamts (Verlängerung der Probezeit in der Verfügung und keine Verlängerung der Probezeit auf dem Führerausweis auf Probe) wäre er gehalten gewesen, bei der Behörde nachzufragen. Indem er dies nicht getan hat, konnte er nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass nach wie vor die alte Probezeit gelte. Bestätigung der Annullierung des Führerausweises auf Probe (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/125).
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