Art. 16 Abs. 3, Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01). Die querschnittgelähmte Rekurrentin überschritt die zulässige Geschwindigkeit innerorts um 25 km/h. Hierbei handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Mindestentzugsdauer beträgt drei Monate und kann auch aufgrund der persönlichen Situation der Rekurrentin nicht unterschritten werden. Das dreimonatige Fahrverbot verstösst weder gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Recht auf Bewegungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot noch gegen die Behindertenrechtskonvention (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2021, IV-2020/123).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.02.2021 IV-2020/123 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.02.2021 IV-2020/123 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.02.2021 IV-2020/123
Art. 16 Abs. 3, Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01). Die querschnittgelähmte Rekurrentin überschritt die zulässige Geschwindigkeit innerorts um 25 km/h. Hierbei handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Mindestentzugsdauer beträgt drei Monate und kann auch aufgrund der persönlichen Situation der Rekurrentin nicht unterschritten werden. Das dreimonatige Fahrverbot verstösst weder gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Recht auf Bewegungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot noch gegen die Behindertenrechtskonvention (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Februar 2021, IV-2020/123).
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