Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 7 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent hat zwar eine stabil eingestellte Zuckerkrankheit und ist bei deren Behandlung sehr zuverlässig. Hinsichtlich der Folgeerkrankungen gibt es indessen widersprüchliche Angaben. Hinzu kommt, dass das Sehvermögen schwankend ist und es fehlen Angaben zur Herz-Kreislauferkrankung. Aufgrund begründeter Zweifel an der Fahreignung hat die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/121).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/121 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/121 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/121
Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 7 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent hat zwar eine stabil eingestellte Zuckerkrankheit und ist bei deren Behandlung sehr zuverlässig. Hinsichtlich der Folgeerkrankungen gibt es indessen widersprüchliche Angaben. Hinzu kommt, dass das Sehvermögen schwankend ist und es fehlen Angaben zur Herz-Kreislauferkrankung. Aufgrund begründeter Zweifel an der Fahreignung hat die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/121).
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