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IV-2020/108

St. Gallen · 2020-12-17 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 2 lit. abis, Art. 16d Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 11 Abs. 4 VZV (SR 741.51). Nach einem Raserdelikt und der gutachterlichen Feststellung einer charakterlichen Problematik wurde der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Gleichzeitig setzte das Strassenverkehrsamt die Sperrfrist auf zwei Jahre fest. Die Sicherungsentzugsverfügung wurde nicht angefochten. Bereits nach einem Jahr liess sich der Rekurrent erneut verkehrspsychologisch untersuchen, diesmal mit einem für ihn günstigen Ergebnis. Dies nahm die Vorinstanz zum Anlass, die Sicherungsentzugsverfügung integral aufzuheben und ein neues Verfahren zu eröffnen, woraus für das Raserdelikt die Anordnung eines zweijährigen Warnungsentzugs und die Festlegung des Vollzugszeitraums, der mit dem früheren identisch war, resultierte. Da einer Sperrfrist die Funktion eines Warnungsentzugs zukommt, war die Eröffnung eines neuen Verfahrens überflüssig. Die Vorinstanz hat zudem nicht berücksichtigt, dass ein verkehrspsychologisches Gutachten im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug aktuell sein muss, das heisst nicht weniger als drei Monate alt sein darf. Auf die Anordnung eines nochmaligen verkehrspsychologischen Gutachtens wird verzichtet, weil der Rekurrent aufgrund der vorinstanzlichen Informationen davon ausgehen konnte, sich bereits vor Ablauf der Hälfte der Sperrfrist erneut verkehrspsychologisch rechtswirksam untersuchen lassen zu können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. Dezember 2020, IV-2020/108).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.12.2020 IV-2020/108 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.12.2020 IV-2020/108 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.12.2020 IV-2020/108

Art. 16c Abs. 2 lit. abis, Art. 16d Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 11 Abs. 4 VZV (SR 741.51). Nach einem Raserdelikt und der gutachterlichen Feststellung einer charakterlichen Problematik wurde der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Gleichzeitig setzte das Strassenverkehrsamt die Sperrfrist auf zwei Jahre fest. Die Sicherungsentzugsverfügung wurde nicht angefochten. Bereits nach einem Jahr liess sich der Rekurrent erneut verkehrspsychologisch untersuchen, diesmal mit einem für ihn günstigen Ergebnis. Dies nahm die Vorinstanz zum Anlass, die Sicherungsentzugsverfügung integral aufzuheben und ein neues Verfahren zu eröffnen, woraus für das Raserdelikt die Anordnung eines zweijährigen Warnungsentzugs und die Festlegung des Vollzugszeitraums, der mit dem früheren identisch war, resultierte. Da einer Sperrfrist die Funktion eines Warnungsentzugs zukommt, war die Eröffnung eines neuen Verfahrens überflüssig. Die Vorinstanz hat zudem nicht berücksichtigt, dass ein verkehrspsychologisches Gutachten im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug aktuell sein muss, das heisst nicht weniger als drei Monate alt sein darf. Auf die Anordnung eines nochmaligen verkehrspsychologischen Gutachtens wird verzichtet, weil der Rekurrent aufgrund der vorinstanzlichen Informationen davon ausgehen konnte, sich bereits vor Ablauf der Hälfte der Sperrfrist erneut verkehrspsychologisch rechtswirksam untersuchen lassen zu können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. Dezember 2020, IV-2020/108).

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