opencaselaw.ch

IV-2020/10

St. Gallen · 2020-04-30 · Deutsch SG

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 54 StGB (SR 311.0), Art. 55 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 14, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 3 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Nach der Rechtsprechung verleiht der Sicherungsentzug grundsätzlich keinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung; es sei denn, der Führerausweis ist unbedingt notwendig zur Berufsausübung und zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen stehen somit zur Disposition (E. 2). Der Rekurrent fuhr auf der Autobahn in eine Regenwand, verlor zufolge Aquaplanings die Beherrschung über das Fahrzeug und kollidierte mit der rechten Leitplanke. Die Strafbehörde bejahte ein strafbares Verhalten, stellte das Strafverfahren aber wegen schwerer Betroffenheit (grosser finanzieller Schaden) ein. Das Strassenverkehrsamt war an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde nicht gebunden und durfte davon ausgehen, dass der Rekurrent eine mittelschwere Widerhandlung begangen habe. Aufgrund früherer Führerausweisentzüge war ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, rechtmässig. Ein Absehen von einem Führerausweisentzug im Administrativmassnahmeverfahren mangels schwerer Betroffenheit ist in diesem Fall nicht möglich (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2020, IV-2020/10).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2020/10 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2020/10 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2020/10

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 54 StGB (SR 311.0), Art. 55 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), Art. 14, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 3 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Nach der Rechtsprechung verleiht der Sicherungsentzug grundsätzlich keinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung; es sei denn, der Führerausweis ist unbedingt notwendig zur Berufsausübung und zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen stehen somit zur Disposition (E. 2). Der Rekurrent fuhr auf der Autobahn in eine Regenwand, verlor zufolge Aquaplanings die Beherrschung über das Fahrzeug und kollidierte mit der rechten Leitplanke. Die Strafbehörde bejahte ein strafbares Verhalten, stellte das Strafverfahren aber wegen schwerer Betroffenheit (grosser finanzieller Schaden) ein. Das Strassenverkehrsamt war an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde nicht gebunden und durfte davon ausgehen, dass der Rekurrent eine mittelschwere Widerhandlung begangen habe. Aufgrund früherer Führerausweisentzüge war ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, rechtmässig. Ein Absehen von einem Führerausweisentzug im Administrativmassnahmeverfahren mangels schwerer Betroffenheit ist in diesem Fall nicht möglich (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2020, IV-2020/10).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr