Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent konnte in der verkehrsmedizinischen Untersuchung zwar eine mehrmonatige Cannabisabstinenz nachweisen, nachdem er jahrelang unterschiedlich intensiv Cannabis konsumiert und ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss gelenkt hatte. Da er im Vorfeld der verkehrsmedizinischen Untersuchung gestützt auf die laborchemischen Untersuchungen, welche den Nachweis von Benzoylecgonin (aktives Kokainabbauprodukt) im Urin ergeben hatte, Konsum konsumierte, wurde der Führerausweis mangels Fahreignung zu Recht auf unbestimmte Zeit entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/97).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.01.2020 IV-2019/97 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.01.2020 IV-2019/97 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.01.2020 IV-2019/97
Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent konnte in der verkehrsmedizinischen Untersuchung zwar eine mehrmonatige Cannabisabstinenz nachweisen, nachdem er jahrelang unterschiedlich intensiv Cannabis konsumiert und ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss gelenkt hatte. Da er im Vorfeld der verkehrsmedizinischen Untersuchung gestützt auf die laborchemischen Untersuchungen, welche den Nachweis von Benzoylecgonin (aktives Kokainabbauprodukt) im Urin ergeben hatte, Konsum konsumierte, wurde der Führerausweis mangels Fahreignung zu Recht auf unbestimmte Zeit entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/97).
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