Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. e, Art. 37 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 22 Abs. 2 und 3 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent sicherte sein Fahrzeug ungenügend, weshalb dieses vom Parkplatz rück-wärts über die Strasse wegrollte und an einem Zaun auf der anderen Strassenseite zum Stillstand kam. Da es sich hierbei um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelt und der Führerausweis in den letzten zehn Jahren dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, hat die Vorinstanz den Führerausweis aufgrund der neuerlichen Verfehlung zu Recht auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre, entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2019, IV-2019/82).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.09.2019 IV-2019/82 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.09.2019 IV-2019/82 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.09.2019 IV-2019/82
Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. e, Art. 37 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 22 Abs. 2 und 3 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent sicherte sein Fahrzeug ungenügend, weshalb dieses vom Parkplatz rück-wärts über die Strasse wegrollte und an einem Zaun auf der anderen Strassenseite zum Stillstand kam. Da es sich hierbei um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handelt und der Führerausweis in den letzten zehn Jahren dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, hat die Vorinstanz den Führerausweis aufgrund der neuerlichen Verfehlung zu Recht auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre, entzogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2019, IV-2019/82).
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