Art. 14 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 lit. c und d, Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Der Rekurrent, dessen automobilistischer Leumund arg getrübt ist und dessen Fahreignung bereits früher wegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs verneint wurde, liess sich innert weniger als einem Jahr zwei Trunkenheitsfahrten zukommen, und zwar mit Alkoholisierungen zwischen 1,59 und 2,18 Gewichtspromille sowie zwischen 0,52 und 0,54 Gewichtspromille. Anders als im Strafverfahren und im Rahmen eines Warnungsentzugsverfahrens findet bei Massnahmen, die ausschliesslich der Verkehrssicherheit dienen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Anwendung. Entsprechend kann in solchen Verfahren hinsichtlich des Alkoholisierungsgrads auf den Mittelwert abgestellt werden. Liegt die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Gewichtspromille, bedeutet dies nur, dass Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG nicht anwendbar ist und die Fahreignung nicht zwingend abzuklären ist. Der fehlbare Fahrzeuglenker kann indessen von der Generalklausel gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG erfasst werden. Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/75).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.02.2020 IV-2019/75 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.02.2020 IV-2019/75 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.02.2020 IV-2019/75
Art. 14 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 lit. c und d, Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Der Rekurrent, dessen automobilistischer Leumund arg getrübt ist und dessen Fahreignung bereits früher wegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs verneint wurde, liess sich innert weniger als einem Jahr zwei Trunkenheitsfahrten zukommen, und zwar mit Alkoholisierungen zwischen 1,59 und 2,18 Gewichtspromille sowie zwischen 0,52 und 0,54 Gewichtspromille. Anders als im Strafverfahren und im Rahmen eines Warnungsentzugsverfahrens findet bei Massnahmen, die ausschliesslich der Verkehrssicherheit dienen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Anwendung. Entsprechend kann in solchen Verfahren hinsichtlich des Alkoholisierungsgrads auf den Mittelwert abgestellt werden. Liegt die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Gewichtspromille, bedeutet dies nur, dass Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG nicht anwendbar ist und die Fahreignung nicht zwingend abzuklären ist. Der fehlbare Fahrzeuglenker kann indessen von der Generalklausel gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG erfasst werden. Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/75).
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