Art.14 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte einen Motorroller mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,98 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Gewichtspromille entspricht. Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurde die Fahreignung unter der Auflage einer Alkoholtotalabstinenz bejaht; darauf hat sich die Vorinstanz abgestützt. Aus Verhältnismässigkeitsgründen genügt hier jedoch bereits eine Alkoholfahrabstinenz zur Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. August 2019, IV-2019/55).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2019 IV-2019/55 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.08.2019 IV-2019/55 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.08.2019 IV-2019/55
Art.14 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte einen Motorroller mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,98 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Gewichtspromille entspricht. Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurde die Fahreignung unter der Auflage einer Alkoholtotalabstinenz bejaht; darauf hat sich die Vorinstanz abgestützt. Aus Verhältnismässigkeitsgründen genügt hier jedoch bereits eine Alkoholfahrabstinenz zur Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV,
22. August 2019, IV-2019/55).
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