Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent verursachte während der Probezeit einen Auffahrunfall. Auch wenn diese zweite Widerhandlung während der Probezeit eine leichte Widerhandlung darstellen würde, wofür Einiges spricht, müsste der Führerausweis auf Probe gleichwohl annulliert werden; denn auch diese leichte Widerhandlung würde zufolge eines früheren Warnungsentzugs wegen einer mittelschweren Widerhandlung zu einem Führerausweisentzug führen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/51).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2019/51 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2019/51 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2019/51
Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent verursachte während der Probezeit einen Auffahrunfall. Auch wenn diese zweite Widerhandlung während der Probezeit eine leichte Widerhandlung darstellen würde, wofür Einiges spricht, müsste der Führerausweis auf Probe gleichwohl annulliert werden; denn auch diese leichte Widerhandlung würde zufolge eines früheren Warnungsentzugs wegen einer mittelschweren Widerhandlung zu einem Führerausweisentzug führen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/51).
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